Steuerrechtsurteile

Bei der Abschreibung von Aktien kann der gesunkene Börsenkurs ausschlaggebend sein



Eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, ist immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Der aktuelle Börsenkurs spiegelt die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, so dass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Aktien zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten.

Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH hatte im Mai 2001 Infineon-Aktien erworben, die im Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 Prozent ihrer Anschaffungskosten hatten. Als die Klägerin ihre Bilanz erstellte, war der Kurs allerdings wieder auf 60 Prozent der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin ihrer Bilanz zugrunde.

Das Finanzamt berücksichtigte diese Teilwertabschreibung nicht, weil es an einem Nachweis einer dauernden Wertminderung fehle.


Die gegen den entsprechenden Bescheid des Finanzamts gerichtete Klage hatte vor dem BFH Erfolg.


Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist bei der Körperschaftsteuer für das Streitjahr die von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung einkommensmindernd zu berücksichtigen.


Grundsätzlich sind nach § 6 Abs.1 Nr.2 S.1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs.1 Nr.2 S.2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Dies richtet sich danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen.


Im Hinblick auf börsennotierte Wertpapiere des Anlagevermögens spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, so dass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Daher ist die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht, rechtswidrig.


Linkhinweis:





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.01.2008, Quelle: BFH PM Nr.7 vom 23.01.2008


(Meldung vom 2008-01-24)