Steuerrechtsurteile

Umsätze von Gynäkologen aus Spiralbehandlungen zur Empfängnisverhütung sind umsatzsteuerpflichtig



Gynäkologen, die so genannte Spiralbehandlungen zur Empfängnisverhütung durchführen, müssen die hieraus erzielten Umsätze versteuern. Das Einlegen einer Spirale zur Empfängnisverhütung stellt keine heilberufliche Tätigkeit im Sinn von § 4 Nr.14 UStG dar. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn eine medizinische Indikation für die Verhütung einer Schwangerschaft vorliegt, so zum Beispiel, wenn der Patientin durch die Schwangerschaft die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung droht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Gynäkologe. Er hat im Streitjahr 2000 so genannte Spiralbehandlungen zur Empfängnisverhütung durchgeführt und dabei Kupferspiralen jeweils pauschal mit einem Betrag von 250 DM und Hormonspiralen mit einem Betrag von 600 DM per Barquittungen abgerechnet.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus den Spiralbehandlungen nicht steuerfrei seien, weil sie keiner Behandlung einer Krankheit dienten. Die gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid gerichtete Klage hatte zum größten Teil keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Umsätze des Klägers aus den Spiralbehandlungen sind zum größten Teil nicht nach § 4 Nr.14 S.1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das Einsetzen von Spiralen zur Verhütung von Schwangerschaften stellt keine heilberufliche Tätigkeit dar. Etwas anderes gilt lediglich für die Fälle, in denen der Kläger eine medizinische Notwendigkeit zur Verhütung von Schwangerschaften nachgewiesen hat.


Grundsätzlich sind nach § 4 Nr.14 S.1 UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinn von § 18 Abs.1 Nr.1 EStG steuerfrei. § 4 Nr.14 S.1 UStG ist dabei richtlinienkonform nach Art. 13 Teil A Abs.1c der Sechsten Mehrsteuerrichtlinie dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreien.


Eine ärztliche oder arztähnliche Leistung im Sinn von Art. 13 Teil A Abs.1c der Sechsten Mehrsteuerrichtlinie liegt vor, wenn ein medizinischer Eingriff vorliegt, der zu keinem anderen Zweck als dem der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Beim Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung handelt es sich zwar um medizinische Eingriffe, jedoch wurden diese nicht ausschließlich zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen. Denn eine – auch ungewollte – Schwangerschaft stellt keine Krankheit dar.


Der Kläger hat vorliegend für den Großteil der Spiralbehandlungen nicht nachgewiesen, dass eine medizinische Indikation für die Verhütung einer Schwangerschaft vorgelegen hat. Eine medizinische Indikation liegt beispielsweise vor, wenn der Patientin durch die Schwangerschaft die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung droht.


Linkhinweis:





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.01.2008, Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2008-01-21)